Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. März 2013
§ 36a

§ 36a – Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis

Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor.

Kurz erklärt

  • Die Anweisungen eines Transportbegleiters müssen befolgt werden.
  • Diese Anweisungen gelten gemäß der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung.
  • Die Regeln für die Anweisungen sind in § 36 Absatz 1 bis 4 festgelegt.
  • Anweisungen der Polizei haben Vorrang vor denen des Transportbegleiters.
  • Es ist wichtig, die Zeichen und Weisungen korrekt zu beachten.