Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. März 2013
§ 36a
§ 36a – Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis
Die Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung, die dieser in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 bis 4 gibt, sind zu befolgen. Zeichen und Weisungen der Polizei gehen den Zeichen und Weisungen eines Transportbegleiters vor.
Kurz erklärt
- Die Anweisungen eines Transportbegleiters müssen befolgt werden.
- Diese Anweisungen gelten gemäß der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung.
- Die Regeln für die Anweisungen sind in § 36 Absatz 1 bis 4 festgelegt.
- Anweisungen der Polizei haben Vorrang vor denen des Transportbegleiters.
- Es ist wichtig, die Zeichen und Weisungen korrekt zu beachten.